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Nationale Weiterbildungs­möglichkeiten

Nationale Weiterbildungs­möglichkeiten

Facharztausbildung & Zusatzbezeichnungen

Die fachliche Zuständigkeit der Erstellung der Weiterbildungsordnungen obliegt den einzelnen Landestierärztekammern, daher verwundert es nicht, dass es zwischen den einzelnen Ausbildungsgängen für Gebietsbezeichnungen (Abschluss mit dem Fachtierarzt) und Bereiche (Abschluss mit einer Zusatzbezeichnung) je nach Bundesland zu unterschiedlichen Anforderungskatalogen kommen kann. Historisch bedingt variieren die Fachgebietsbezeichnungen noch recht deutlich, eine Harmonisierung durch die Bundestierärztekammer wird durch den im Jahr 2011 ins Leben gerufenen Bundesweiterbildungsarbeitskreis angestrebt. Die entworfene Muster-Weiterbildungsordnung und die Muster-Weiterbildungsgänge der Bundestierärztekammer geben einen gewissen gemeinsamen Rahmen vor.

 

Anforderungen & Voraussetzungen

Die einzelnen Weiterbildungsordnungen und Leistungskataloge der Landestierärztekammern enthalten die genauen individuellen Anforderungen, die in der laufenden Weiterbildungszeit erfüllt werden müssen.

Im Allgemeinen beinhaltet dies eine Aufstellung einer bestimmten Anzahl von fachspezifischen klinischen Fällen, Aufgabenstellungen, Diagnosesicherung, Labortests und weiterführende Untersuchungen mit den daran anschließenden Therapiemaßnahmen, Behandlungsschemata bzw. Behandlungsmaßnahmen. Die Fallberichte müssen tabellarisch festgehalten werden. Meist muss zusätzlich für eine bestimmte Anzahl der Fälle detaillierte Einzelberichte eingereicht werden. Form und Inhalt werden in den zugehörigen Anhängen zusammengefasst.

Zusätzlich zum Leistungskatalog ist eine Veröffentlichung als Erstautor in einer anerkannten Fachzeitschrift mit Gutachtersystem (alternativ mehrere Veröffentlichungen als Co-Autor möglich) und meist auch eine Promotion nachzuweisen.

Nationale Weiterbildung Arzt

Dauer

Die Dauer umfasst für die Ausbildung zum Fachtierarzt im allgemeinen 4 Jahre, für die Erlangung einer Zusatzbezeichnung muss man mindestens 2 Jahre rechnen, individuelle Anpassungen an die individuellen Arbeitsvoraussetzungen (Teilzeitverträge) sind nur z.T. möglich, dann verlängert sich die Ausbildungszeit entsprechend, Ansprechpartner sind immer die Landestierärztekammern, man ist gut beraten vor Antritt eines Weiterbildungsgangs mit den zuständigen Kammern Kontakt aufzunehmen und sich auf den Homepages die jeweils gültige Fassung der Weiterbildungsordnung für die gewünschte Gebietsbezeichnung/ Zusatzbezeichnung herunterzuladen. Der Beginn der Weiterbildungszeit muss der Kammer vor Beginn der Weiterbildung angezeigt werden.

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Weiterbildungsstätten

Private oder universitäre Praxen/ Kliniken und Einrichtungen sowie andere fachverwandte, zugelassenen Institutionen und andere Einrichtungen im In- und Ausland, die in den entsprechenden Arbeitsgebieten tätig sind und/ oder Tierärzte mit der entsprechenden Befugnis zur Weiterbildung angestellt haben, können die Weiterbildung gewährleisten. Die Zuständigkeit der Kammer richtet sich nach der Betriebssitzes des Weiterbildungsbetriebs und nicht nach dem Wohnort des Tierarztes, der die Weiterbildung anstrebt. Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte ist grundsätzlich möglich, hier gelten jedoch gewisse Mindestzeiten, die einzuhalten sind. Einzelheiten findet man in den jeweils gültigen Weiterbildungsordnungen der Landestierärztekammern. Der Wechsel zwischen zwei Bundesländern innerhalb der Weiterbildungszeit sollte ebenfalls sorgfältig mit den zuständigen Kammern im Vorfeld abgeklärt werden, damit keine Weiterbildungszeit verloren geht.

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Fakten

  • Fachliche Voraussetzung: Approbation, Promotion kann im Rahmen der Weiterbildung erworben werden
  • Dauer: Fachtierarzt mindestens 4 Jahre, Zusatzbezeichnung mind. 2 Jahre
  • Regelwerke und zuständige Ansprechpartner: Landestierärztekammern
  • Erfüllung von Leistungskatalogen und Veröffentlichung(en) in anerkanntem Fachjournal
  • Nachweis der Teilnahme an einschlägigen Fortbildungen
  • Weiterbildungsstätten: in Praxen/ Kliniken/Institutionen mit Weiterbildungsermächtigung möglich

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